Wer darf wählen? Wie bei allen Wahlen, sind auch bei der Landtagswahl alle Bürgerinnen und Bürger aufgerufen, von ihrem aktiven und passiven Wahlrecht Gebrauch zu machen, also wählen zu gehen oder sich als Kandidatin oder Kandidat aufstellen zu lassen. Aktiv wahlberechtigt ist jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten seinen (Haupt-)Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Baden-Württemberg hat. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte. Gibt es Unterschiede zur Bundestagswahl? Ja. Im Gegensatz zur Bundestagswahl, bei der jeder wahlberechtigte Bürger eine Erst- und eine Zweitstimme hat, hat der Wähler bei der Wahl zum Landtag lediglich eine Stimme. Außerdem gibt es keine Parteilisten. Ein weiterer Unterschied zur Bundestagswahl ist, dass der Landtag alle 5 Jahre neu gwählt wird. Ganz im Gegensatz um Bundestag, wo alle 4 Jahre Neuwahlen stattfinden. Wie viele Wahlkreise gibt es in Baden-Württemberg? Das Wahlgebiet ist in 70 Wahlkreise eingeteilt. Der Wahlkreis Backnang trägt die Nummer 17. Wie viele Sitze gibt es im Landtag? Der Landtag setzt sich aus mindestens 120 Sitzen (aktuell 139 Sitze) zusammen. Seit der letzten Landtagswahl im März 2006 entfallen insgesamt 69 Sitze auf die CDU, die somit stärkste Fraktion ist. Wie werden die Sitze verteilt? Die Sitze werden nach dem Divisorverfahren mit Abrundung an die Parteien verteilt. Dem sogenannten d'Hondtsches Höchstzahlverfahren, benannt nach dem belgischen Juristen Victor d’Hondt (1841-1901). Im Februar 2006 hat der Landtag die Umstellung auf das Divisorverfahren mit Standardrundung (Sainte-Laguë) beschlossen. Das im Gegensatz zu d’Hondt für große Parteien tendenziell nicht begünstigende Verfahren, wird bei den Wahlen im Jahr 2011 erstmals angewendet werden. Nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren wird wie folgt vorgegangen: (am Beispiel der Landtagswahl 2001) Schritt 1: Das landesweite Ergebnis wird ermittelt. Dazu werden alle Stimmen zusammengezählt, die alle Bewerber einer Partei in ihren Wahlkreisen bekommen haben. Die 120 Sitze (Mandate) werden unter den Parteien verteilt, die landesweit mehr als 5 Prozent der gültigen Stimmen erreicht haben. Schritt 2: Regionale Verteilung der Sitze innerhalb der Parteien. Die Sitze jeder Partei werden nun innerhalb der Partei regional auf die vier Regierungsbezirke des Landes verteilt: auf Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen. Schritt 3: Zuteilung der Sitze an die Bewerber (Erstmandate). In jedem der 70 Wahlkreise ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erreicht hat. So werden die ersten 70 Mandate vergeben. Beispiel Landtagswahl 2001: CDU: 63 gewonnene Wahlkreise SPD: 7 Die CDU hat also 6 Mandate (Überhangmandate) mehr erreicht, als in Schritt 1 errechnet. Alle Erstmandate werden aber vergeben. Die Zahl der Sitze im Landtag erhöht sich somit auf 126. Schritt 4: Zuteilung der Sitze an Bewerber (Zweitmandate). Innerhalb der Regierungsbezirke werden nun die noch freien Sitze verteilt. Neben die Erstmandate treten nun die Zweitmandate. Dabei ist die absolute Stimmenzahl eines jeden Kandidaten wichtig. Sie bestimmt die Reihenfolge, nach der die Sitze innerhalb der jeweiligen Partei vergeben werden. Schritt 5: Zuteilung der Sitze an Bewerber (Ausgleichsmandate). Die letzte Korrektur: Fallen in einem Regierungsbezirk Überhangmandate an, so muss dort geprüft werden, ob die Verteilung der Sitze zwischen den Parteien nach d’Hondt noch stimmt. Falls nicht, muss "ausgeglichen" werden. So erhielt beispielsweise die SPD bei der Landtagswahl 2001 im Regierungsbezirk Stuttgart zwei weitere Sitze. Diese gingen an die Bewerber mit den nächst höchsten Stimmenzahlen (vgl. Schritt 4). Die Anzahl der Sitze erhöhte sich also um zwei "Ausgleichsmandate" auf nun insgesamt 128 Sitze. Weitere Informationen finden Sie im Landtagswahlgesetz. |